Norm
ABGB §1120 BbRechtssatz
Der Wohnungseigentümer hat aufgrund seines ausschließlichen Nutzungsrechtes und Verfügungsrechtes das Recht zur Kündigung auch dann, wenn er den Mietvertrag über die Wohnung nicht selbst abgeschlossen hat, sondern gemäß § 1120 ABGB bzw § 2 Abs 1 MRG in diesen eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109565Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008