RS OGH 1998/3/10 10ObS85/98t, 10ObS276/98f, 1Ob4/99s, 5Ob234/01z, 2Ob163/07w, 4Ob179/08i, 8ObA53/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1998
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Norm

ZPO §36 Abs1
ZPO §434 Abs1
ASGG §39 Abs2 Z2
ASGG §40 Abs1

Rechtssatz

Grundsätzlich ist für Rechtsstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. Das Gericht hat, auch wenn ihm auf andere Weise Widerruf oder Kündigung der Vollmacht zur Kenntnis gelangt sind, bis zum Einlangen des Schriftsatzes den bisherigen Bevollmächtigten als voll befugten Parteienvertreter zu behandeln (§ 36 Abs 1 ZPO; EvBl 1976/68; EvBl 1963/451; ZBl 1937/707). Im bezirksgerichtlichen Verfahren könnte der Schriftsatz auch durch gerichtliches Protokoll ersetzt werden, wenn die Partei nicht durch Rechtsanwälte vertreten ist (§ 434 Abs 1 ZPO; EvBl 1964/228). Diese auch in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen geltende Verfahrensbesonderheit ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Partei durch eine qualifizierte Person vertreten ist (§§ 39 Abs 2 Z 2, 40 Abs 1 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 85/98t
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 85/98t
  • 10 ObS 276/98f
    Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f
    Auch; nur: Grundsätzlich ist für Rechtsstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. (T1); Beisatz: Hier: Die Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht hätte in Form eines Schriftsatzes erfolgen müssen (10 Ob S 85/98t). Eine von einer Kanzleikraft des Anwaltes gegenüber einer Kanzleikraft des Prozessgerichtes erfolgte Mitteilung über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses kann nicht als wirksame Beendigung des Vollmachtsverhältnisses qualifiziert werden. (T2)
  • 1 Ob 4/99s
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 4/99s
    nur: Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. Das Gericht hat, auch wenn ihm auf andere Weise Widerruf oder Kündigung der Vollmacht zur Kenntnis gelangt sind, bis zum Einlangen des Schriftsatzes den bisherigen Bevollmächtigten als voll befugten Parteienvertreter zu behandeln. (T3); Veröff: SZ 72/31
  • 5 Ob 234/01z
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 234/01z
    Vgl auch; nur T3
  • 2 Ob 163/07w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 163/07w
    Veröff: SZ 2008/23
  • 4 Ob 179/08i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 179/08i
    Vgl auch; Beisatz: In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels einer derartigen Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf andere Weise Kenntnis des Vollmachtswiderrufs erlangte. (T4)
  • 8 ObA 53/10t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 ObA 53/10t
    Vgl auch
  • 4 Ob 42/11x
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 42/11x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 10 Ob 7/12w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
    Vgl; Beis wie T4
  • 7 Ob 178/11v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 99/20g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 99/20g
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109541

Im RIS seit

09.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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