Norm
AußStrG 2005 §53Rechtssatz
Gibt ein Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes unrichtig wieder, liegt eine Aktenwidrigkeit vor; sie ist dadurch zu bereinigen, dass der Oberste Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung die Feststellungen des Erstgerichtes zugrundelegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110055Im RIS seit
10.04.1998Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021