Norm
EO §73Rechtssatz
Das ExG ist nicht verpflichtet, einem Antragst. (z. Vorbereitung eines außergerichtlichen Ausgleiches) zu erheben und mitzuteilen, welche Gläubiger zu welchen AZ u. Forderungshöhen in einem bestimmten Zeitraum gegen ihn Exekution führten
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00519:1998:RWE0000008Dokumentnummer
JJR_19980311_LG00519_02200R00078_98X0000_007