RS OGH 1998/3/11 22R78/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1998
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Norm

EO §73
EO §73a
GEO §170

Rechtssatz

Das ExG ist nicht verpflichtet, einem Antragst. (z. Vorbereitung eines außergerichtlichen Ausgleiches) zu erheben und mitzuteilen, welche Gläubiger zu welchen AZ u. Forderungshöhen in einem bestimmten Zeitraum gegen ihn Exekution führten

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00519:1998:RWE0000008

Dokumentnummer

JJR_19980311_LG00519_02200R00078_98X0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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