Norm
EO §7 Abs1 BdIARechtssatz
Auch bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen gelten die Erfordernisse der Bestimmtheit. Wenn auch im Einzelfall eine Beschreibung aller Details untunlich sein kann, muss gerade bei exekutiv durchzusetzenden Handlungen (hier: Vermessung, Vermarktung, Vertragserrichtung, grundbücherliche Durchführung), die sich nur auf Teile einzelner Grundstücke beziehen sollen, gefordert werden, dass diese Grundstücksteile im Exekutionstitel möglichst genau spezifiziert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109436Im RIS seit
10.04.1998Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015