Norm
ZPO §1 Ae3Rechtssatz
Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden. Die Fortsetzung eines anhängigen Passivprozesses der Gesellschaft trotz Vollbeendigung setzt nämlich voraus, dass ein Prozeßrechtsverhältnis bereits zuvor begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109397Im RIS seit
10.04.1998Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010