Norm
EheG §60 Abs3Rechtssatz
Ein Mitschuldantrag nach § 60 Abs 3 EheG muß nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden, es genügt vielmehr, daß der Antrag dem Vorbringen der beklagten Partei zweifelsfrei entnommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109404Im RIS seit
10.04.1998Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021