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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
AHG 1949 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des D in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. April 2001, Zl. Pers-11753/22/01, betreffend die Feststellung des Vorliegens einer Verwendungsänderung nach § 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1947 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand (mit Ablauf des 30. April 2000) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er war in dieser Zeit in der Abteilung 6 der Kärntner Landesregierung (Bildungswesen) tätig und seit 1992 Sachgebietsleiter für das Dienstrecht der Landeslehrer.
Am 20. September 1999 erließ der Landesamtsdirektor ihm gegenüber folgende
"Dienstanweisung
Das Aufgabengebiet des Sachgebietes 'Dienstrecht der Landeslehrer' (Sachgebietsleiter: ... (Beschwerdeführer)) wird auf Weisung des Herrn Landeshauptmannes wie folgt abschließend umschrieben:
Zum Aufgabengebiet zählen:
Sonderurlaube, Karenzurlaube, Angelegenheiten des Mutterschutz- und Elternkarenzurlaubsgesetzes, Krankenstände, Dienstbefreiungen für Kurgebrauch;
Dienstreiseaufträge der Pflichtschullehrer einschließlich Ausstellung der Bahnkontokarten;
Treffen von Vereinbarungen mit den Pädagogischen Instituten über die Anzahl der Lehrerfortbildungsveranstaltungen mit Kostenbeteiligung des Landes, Lehrgangseinteilung für Berufsschulen, statistische Auswertung der Schulorganisation für jedes Schuljahr.
Weitere dienstrechtliche Zuständigkeiten bestehen im Rahmen dieses Sachgebietes nicht."
Mit Eingabe vom 23. September 1999 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen bisherigen (umfassenden und Leitungstätigkeiten enthaltenden) Tätigkeitsbereich (so u. a. sämtliche Dienstrechtsangelegenheiten der Landeslehrer an Pflichtschulen von der Entscheidung zur Anstellung bis zur Vorbereitung der Ruhestandsversetzung) detailliert dar und machte geltend, die durch unberechtigte Vorwürfe einer wenig verantwortungsvollen Arbeitsweise in der Schulabteilung motivierte Dienstanweisung, die sein Aufgabengebiet erheblich eingeschränkt habe, komme einer qualifizierten Verwendungsänderung gleich. Er sei hiermit weder einverstanden, noch lägen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor. Er stelle daher den Antrag auf Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides über die mit dieser Dienstanweisung verfügte qualifizierte Verwendungsänderung. Diese Notwendigkeit ergebe sich auch daraus, dass die in der Dienstanweisung gewählte Formulierung unklar und nicht nachvollziehbar sei (wird näher dargestellt).
Diese Ausführungen ergänzte er in weiteren Eingaben vom 3. Jänner und 15. Februar 2000, in denen er die massive Einschränkung seines bisherigen umfassenden Aufgabenbereiches bei gänzlichem Entfall der Leitungsfunktionen hervorhob. Die Maßnahme sei sachlich nicht begründbar, weil er seinen Aufgaben gewachsen sei und diese stets erledigt habe. Tatsächlich sei die Personalmaßnahme parteipolitisch motiviert und aus Divergenzen mit dem Kärntner Landeshauptmann entstanden. Er habe nämlich den Mut gehabt, sich weiterhin zu seiner sozialdemokratischen Einstellung zu bekennen, wobei jedoch sein persönliches Engagement als sozialdemokratischer Personalvertreter zu keiner Interessenkollision habe führen können, weil sich diese Vertretungsaufgabe nicht auf den Bereich der Landeslehrer bezogen habe.
Am 15. Jänner 2001 erhob der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit die zur hg. Zl. 2001/12/0022 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das Verfahren hierüber wurde mit hg. Beschluss vom 4. Juli 2001 infolge Nachholung des nunmehr angefochtenen Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 23. September 1999 und vom 3. Jänner 2000 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die mit Dienstanweisung vom 20. September 1999 verfügte qualifizierte Verwendungsänderung gemäß §§ 56 ff AVG iVm dem DVG sowie den Bestimmungen der §§ 38 und 40 des K-DRG 1994 ab.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde begründend aus, mit der Versetzung in den Ruhestand sei das aktive Dienstverhältnis beendet und "dadurch keine rückwirkenden rechtlichen Auswirkungen möglich". Das rechtliche Interesse an der Feststellung, ob die vor der Ruhestandsversetzung erfolgte und mit Dienstanweisung verfügte "qualifizierte Verwendungsänderung" im Sinn des § 40 K-DRG 1994 als Versetzung zu beurteilen sei, sei somit weggefallen. Infolge Fehlens dieses rechtlichen Interesses sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem sich aus dem K-DRG 1994 und den Verfahrensgesetzen (AVG und DVG) ergebenden Recht darauf verletzt, "dass gemäß von mir gestellten Anträgen bescheidmäßig über die Rechtmäßigkeit (Zulässigkeit, Verbindlichkeit) einer Weisung, durch die eine qualifizierte Verwendungsänderung (die einer Versetzung gleichzuhalten ist) bewirkt wurde, abgesprochen wird und zwar dahingehend, dass sie gemäß §§ 38, 40 K-DRG 1994 sowohl wegen Verstoßes gegen die verfahrensrechtlichen Erfordernisse der Bescheiderlassung, wie auch wegen Fehlens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen unzulässig und rechtsunwirksam war und ist, bzw. dass die durch sie getroffene Maßnahme der bescheidmäßigen Absprache nach Durchführung eines Versetzungsverfahrens bedarf (bedurft hätte) und zwar durch unrichtige Anwendung der vorzitierten Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG)."
Die §§ 38 und 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994) idF der 4. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle LGBl. Nr. 14/1996, lauten:
§ "38
Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(3) Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch im Interesse der Schulung am Arbeitsplatz zulässig.
(4) Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder
3.
bei Bedarfsmangel oder
4.
wenn der Beamte nach § 92 Abs. 1 Z. 2 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.
(5) Ist die Versetzung Anlass für einen Wechsel des Wohnortes, ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(6) Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.
§ 40
Verwendungsänderung
(1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
(2) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. § 114 wird hiedurch nicht berührt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Landesbediensteten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.
(4) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder
2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.
(5) Abs. 4 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Abs. 3. Abs. 4 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten."
Der Beschwerdeführer macht zum rechtlichen Interesse an der von ihm angestrebten Sachentscheidung auch nach seiner Ruhestandsversetzung geltend, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welchen Einfluss die als qualifizierte Verwendungsänderung zu wertende Personalmaßnahme auf seine Bezüge (Nebengebühren, Zulagen) gehabt habe. Ansonsten wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass er bei Fortbestehen der früheren Verwendung höhere besoldungsrechtliche Ansprüche gehabt hätte. Durch die eingeschlagene Vorgangsweise sei "eine mehrfache anspruchsbegründende Schädigung herbeigeführt worden", u. a. "hängen damit auch Amtshaftungsansprüche zusammen".
Im Fall einer rechtswidrigen qualifizierten Verwendungsänderung bestünden die Ansprüche so fort, wie sie sich aus der Verwendung vor einer solchen rechtswidrigen Maßnahme ergeben hätten. Da es sich dabei um verschiedene Ansprüche handeln könne, sei das rechtliche Interesse daran nicht bestreitbar, dass über die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung auch dann abgesprochen werde, wenn die Maßnahme nicht mehr fortwirke, sei es etwa im Hinblick darauf, dass unter dessen eine neue einvernehmliche Verwendung gegeben sei, oder sei es, dass sich der Beamte bereits im Ruhestand befinde. Deshalb seien die (allenfalls) aus der früheren Verwendung her stammenden Ansprüche nicht erloschen und es sei die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Maßnahme zur Klärung der Rechtsstellung und Rechtsansprüche in der Vergangenheit erforderlich.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Verwaltungsakt - entgegen den in der Beschwerde geäußerten Zweifeln - als Bescheid zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer ist nämlich darauf zu verweisen, dass die Bescheidausfertigung eine "DVR"-Nummer, also Registernummer des Datenverarbeitungsvorganges, trägt, aus der die Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erkennbar ist, sodass gemäß § 18 Abs. 4 AVG weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung der Bescheidausfertigung erforderlicht ist (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, bei E 105 und 114 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die belangte Behörde ist nach der tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, dass das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Feststellung mit seiner Versetzung in den Ruhestand (nachträglich) weggefallen ist. Damit hat sie in Wahrheit seinen Antrag zurückgewiesen, ohne näher auf die von ihm vorgebrachten Gründe inhaltlich einzugehen.
§ 38 Abs. 6 K-DRG 1994, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, sieht ausdrücklich auf Antrag des Beamten die Erlassung eines Feststellungsbescheides vor. Auf Grund der Gleichsetzung der in § 40 Abs. 4 genannten Fälle einer (qualifizierten) Verwendungsänderung mit einer Versetzung gilt
§ 38 Abs. 6 K-DRG 1994 auch für diese Fälle (so auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der 4. K-DRG-Novelle, zu Zl. Verf - 691/4/1999, Seite 13 zu § 40 Abs. 4). Die genannten Erläuterungen betonen auf Seite 9 zu § 38 Abs. 6 leg. cit., dass damit dem begründeten Rechtsschutzbedürfnis des betroffenen Beamten Rechnung getragen werde und geben in diesem Zusammenhang die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides (insbesondere für den Fall, dass er ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt) wieder. Ungeachtet der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 38 Abs. 6 K-DRG 1994 ist daher die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags des von der Personalmaßnahme (Versetzung; qualifizierte Verwendungsänderung) betroffenen Beamten vom Bestehen eines rechtlichen Interesses abhängig.
Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid weiters dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0125, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).
Die Parteien haben somit das Recht, eine bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall ein notwendiges Mittel ihrer Rechtsverteidigung ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid hingegen, wenn die Dienstpflichten betreffenden und ein rechtliches Interesse begründenden Umstände nicht oder nicht mehr vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, mwN).
Ein Feststellungsinteresse ist im Beschwerdefall aus folgenden Gründen zu verneinen:
Jedes dienstrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Aufgabengebietes ist spätestens mit der Versetzung in den Ruhestand erloschen, mit der auch eine Klarstellung des Aufgabenbereiches für die Zukunft nicht mehr in Betracht kommt (vgl. den hg. Beschluss vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0262, mwN; ebenso das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320).
Ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Ruhestandsversetzung selbst liegt im vorliegenden Zusammenhang nicht vor (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zlen. 97/12/0210, 0211, und 0212, zur Frage der Maßgeblichkeit der letzten Aktivdienstverwendung für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit).
Allfällige besoldungs- und/oder ruhebezugsrechtliche Auswirkungen können gegebenenfalls in einem eigenen gehalts- oder ruhebezugsrechtlichen Verfahren aufgerollt werden. Insoweit ist der Beschwerdeführer daher auf die bereits dargelegte Subsidiarität eines Feststellungsverfahrens zu verweisen.
Der Umstand, dass aus der strittigen Weisung (allenfalls auch) Amtshaftungsansprüche resultieren könnten, begründet für sich genommen kein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung im Zuge eines abgesonderten Verwaltungsverfahrens.
Eine derartige Möglichkeit einer Feststellung durch den Verwaltungsgerichtshof begründet die auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützte Bestimmung des § 11 des Amtshaftungsgesetzes (AHG); für dieses Verfahren gelten die §§ 64 bis 70 VwGG. Die Voraussetzungen des § 11 AHG sind jedoch im Beschwerdefall nicht gegeben, sodass für die Beurteilung von Amtshaftungsansprüchen die Frage der Rechtswidrigkeit der Weisung vom Amtshaftungsgericht beurteilt werden müsste. Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amtshaftungsinteresse ist somit - jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation - nicht geeignet, ein (fortdauerndes) rechtliches Feststellungsinteresse betreffend die vom Beschwerdeführer begehrte Entscheidung zu begründen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0230).
Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwenden Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 10. September 2004
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120099.X00Im RIS seit
02.11.2004