RS OGH 1998/3/12 8ObS339/97d, 8ObS268/98i, 8ObS205/02h, 8ObS9/04p, 8ObS26/07t, 8ObS27/07i, 8ObS5/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1998
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Norm

IESG §1 Abs1
IESG §1 Abs6 Z2

Rechtssatz

Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in § 1 Abs 6 Z 2 IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens können sie nämlich auf die wirtschaftliche Lage typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluss nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick über die maßgebenden Verhältnisse verschaffen. Gerade in Bezug auf die Insolvenz ist daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer (siehe auch RIS-Justiz RS0076936).

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 339/97d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObS 339/97d
  • 8 ObS 268/98i
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 268/98i
    nur: Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in § 1 Abs 6 Z 2 IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für einen Verlassenschaftskurator, der das Unternehmen vor der Konkurseröffnung längere Zeit fortführt. (T2); Veröff: SZ 72/116
  • 8 ObS 205/02h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObS 205/02h
    nur T1; Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für den Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG, der ohne Einschränkung seines Aufgabenkreises bestellt wurde, weil er wie jeder andere von den Gesellschaftern bestellte Geschäftsführer zur umfassenden Leitung der GmbH berechtigt und verpflichtet ist. Eine Beschränkung der Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann stets nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer nie eine echte Unternehmerfunktion ausüben konnte, weil seine Rechtsstellung von Anfang an durch § 3 KO beschränkt war, ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn er vorerst, wenn auch nur auf kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. Darauf, welche Tätigkeiten der Notgeschäftsführer im konkreten Fall ausgeübt hat, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Gesellschaft bei Bestellung des Notgeschäftsführers bereits insolvent war, weil die Rechtsstellung des Geschäftsführers ja erst durch die Konkurseröffnung gesetzlich beschränkt wird. (T3)
  • 8 ObS 9/04p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObS 9/04p
    nur T1
  • 8 ObS 26/07t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObS 26/07t
    Auch; Beisatz: § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF vor BGBl I 2005/102 stellt nur auf die Organmitgliedschaft und nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen ab. (T4); Beisatz: Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T5)
  • 8 ObS 27/07i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObS 27/07i
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF BGBl I Nr 102/2005, wonach nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden, kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden. (T6); Veröff: SZ 2008/3
  • 8 ObS 5/08f
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObS 5/08f
    Vgl
  • 8 ObS 10/11w
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 ObS 10/11w
    Vgl aber; Beisatz: Kein beherrschender Einfluss der Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG, die als Mehrheitsgesellschafterin in der Komplementär-GmbH beherrschenden Einfluss hatte, wenn letztere atypischerweise nicht beherrschende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war. (T7)
  • 8 ObS 8/20i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObS 8/20i
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109523

Im RIS seit

11.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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