RS OGH 1998/3/17 4Ob80/98p

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Norm

UrhG §15

Rechtssatz

Sollte der mit dem Beklagten befreundete Bildhauer den Abguß entgeltlich hergestellt haben, so hätte er damit das Vervielfältigungsrecht des Urhebers verletzt. In diesem Fall haftete der Beklagte als sein Anstifter und, da er ihm das Original für den Abguß zur Verfügung gestellt hat, als sein Gehilfe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109512

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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