Norm
UrhG §15Rechtssatz
Sollte der mit dem Beklagten befreundete Bildhauer den Abguß entgeltlich hergestellt haben, so hätte er damit das Vervielfältigungsrecht des Urhebers verletzt. In diesem Fall haftete der Beklagte als sein Anstifter und, da er ihm das Original für den Abguß zur Verfügung gestellt hat, als sein Gehilfe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109512Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008