Norm
UrhG §15Rechtssatz
Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht (Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 § 53 Rz 4 mwN). Um welche Art von Erwerb es sich handelt, ist ohne Bedeutung; auch wer das Werkstück geschenkt erhalten hat, kann es innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken zum eigenen Gebrauch vervielfältigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109510Im RIS seit
16.04.1998Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012