Norm
KartG 1988 §35Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Kartellgesetz kann gleichzeitig auch einen Verstoß gegen § 1 UWG bilden, und zwar dann, wenn sich der Unternehmer schuldhaft über eine Vorschrift des Kartellgesetzes hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109519Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0040OB00062_98S0000_001