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14/01 Verwaltungsorganisation;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. S in W, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburger Straße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 7. April 2004, Zl. 7615/2-Pr 7/04, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Parteistellung im Verfahren zur Besetzung einer staatsanwaltschaftlichen Planstelle, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides sowie den weiteren Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Zu Jv 4737-4e/03 der Oberstaatsanwaltschaft Wien wurden am 6. November 2003 mehrere Planstellen eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien ausgeschrieben. Die Beschwerdeführerin, welche als Staatsanwältin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, hat sich zu der genannten Ausschreibung mit Bewerbungsgesuch vom 12. November 2003 um eine der dort ausgeschriebenen Planstellen beworben. Nach Sitzung der Personalkommission wurden die Bewerbungen und das Ergebnis der Personalkommissionssitzung an die belangte Behörde weiter geleitet. Nach Vorliegen des Ernennungsergebnisses beantragte die Beschwerdeführerin am 18. März 2004 über den Ausgang des oben angeführten Ernennungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen, wobei sie die Rechtsauffassung vertrat, ihr komme im gegenständlichen Ernennungsverfahren Parteistellung gemäß § 3 DVG zu. § 27 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986 (im Folgenden: StAG), stehe dem nicht entgegen, zumal diese Bestimmung sich lediglich auf das Verfahren vor der Personalkommission beziehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 2004 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin in dem in Rede stehenden Verfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen staatsanwaltschaftlichen Planstelle keine Parteistellung zukomme.
Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Bewerberin um eine staatsanwaltschaftliche Planstelle habe gemäß §§ 8 AVG, 3 DVG und 27 StAG mangels Bindungswirkung des Besetzungsvorschlages der Personalkommission keine Parteistellung. Aus diesem Grund sei über die Verständigung des nicht zum Zug gekommenen Bewerbers betreffend die anderweitige Verleihung auch kein Bescheid auszustellen. Es sei daher die bescheidmäßig getroffene Feststellung vorzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten insoweit verletzt, als ihr die Parteistellung im genannten Ernennungsverfahren nicht zugebilligt worden sei. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 und § 153 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979; § 4 Abs. 1 Z. 1 idF BGBl. Nr. 389/1994, Z. 2 idF BGBl. I Nr. 87/2002, die Z. 3 und 4 in der Stammfassung, Abs. 1a idF BGBl. Nr. 389/1994, Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 127/1999, Abs. 3 in der Stammfassung, § 153 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 164/1986, die Paragrafenbezeichnung idF BGBl. Nr. 550/1994, die Absatzbezeichnung idF BGBl. I Nr. 119/2002) sowie die Z. 18 der Anlage 1 dieses Gesetzes (idF BGBl. Nr. 164/1986) lauten:
"§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die
österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische
Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes,
dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im
Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern
(Inländern),
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die
Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
...
§ 153. (1) Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Staatsanwälte enthalten die §§ 12 bis 28 und 39 des Staatsanwaltschaftsgesetzes.
...
18. STAATSANWÄLTE
Ernennungserfordernisse:
Die Erfüllung der Erfordernisse des § 12 des Staatsanwaltschaftsgesetzes."
§ 12, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 und § 28 StAG, die erstgenannte Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 5/1999, § 25 Abs. 1 StAG in der Fassung BGBl. Nr. 507/1994, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung BGBl. Nr. 164/1986 lauten (auszugsweise):
Ernennungserfordernisse
§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.
...
Ausschreibung der Planstellen
§ 16. (1) Alle Planstellen von Staatsanwälten sind vor ihrer Besetzung auszuschreiben.
...
(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.
§ 17. (1) Die Ausschreibung hat die staatsanwaltschaftliche Planstelle zu bezeichnen und den Hinweis zu enthalten, dass Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen müssen.
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Bewerbungsgesuche
§ 18. (1) Bewerbungsgesuche sind an jene Dienstbehörde zu richten, die die Ausschreibung veranlasst hat. Staatsanwälte, Richter und Beamte des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienststellenleiter haben Äußerungen zur Eignung des Bewerbers abzugeben.
...
Personalkommissionen
§ 19. (1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich - soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber - einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).
(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen dem Bundesminister für Justiz einen Vorschlag unter Bezeichnung der bestgeeigneten und unter alphabetischer Reihung der übrigen Bewerber zu erstatten. Dem Vorschlag ist eine Begründung anzuschließen, in der auf das Maß der Eignung jedes Bewerbers für die Ernennung auf die zu besetzende Planstelle Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und, wenn der Bewerber bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, auf Grund der Leistungsfeststellung oder der Dienstbeschreibung festzustellen.
...
§ 25. (1) Auf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 13 bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
...
§ 26. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Personalkommission verbunden sind, ist bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, vorzusorgen.
§ 27. Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf die von ihm angestrebte Planstelle. Er hat keine Parteistellung.
§ 28. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu beobachten. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber."
§ 26 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, der erste und dritte Absatz im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1991 (Abs. 1 modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1994), der zweite Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1978, lautet:
"§ 26. (1) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer
1. die für den richterlichen Vorbereitungsdienst
vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
2. die Richteramtsprüfung bestanden hat und
3. eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon
zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein. Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist § 13 anzuwenden.
(2) Die ordentlichen Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer inländischen Universität, die für die im § 16 Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Fächer ernannt sind, können auch ohne die Erfordernisse nach Abs. 1 zu Richtern ernannt werden.
(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt."
Die Beschwerdeführerin vertritt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, sie genieße nach § 8 AVG Parteistellung, weil sie am Ernennungsverfahren vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt sei. Dem stehe § 27 StAG nicht entgegen, zumal dieser ausschließlich die Parteistellung im Zuge der einzuberufenden Personalkommissionssitzung regle. Diese Bestimmung gelte jedoch nicht für die übrigen Teile des Bewerbungsverfahrens, insbesondere nicht in Ansehung der letztendlich ergehenden Ernennungsentscheidung. Im Übrigen erkenne der Verwaltungsgerichtshof Parteistellungen im Rahmen von Ernennungsverfahren durchwegs an.
Schließlich folge schon aus der Erlassung des hier gegenständlichen Bescheides die Anerkennung ihrer Parteistellung, hätte dieser doch bei Fehlen derselben gar nicht zu ergehen gehabt.
Dem zuletzt genannten Argument ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin damit die Frage ihrer Parteistellung im Ernennungsverfahren mit jener im Verfahren zur Feststellung, ob im Ernennungsverfahren Parteistellung besteht, vermengt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, besteht auch im Streit um die Parteistellung ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, insoweit diese zur Entscheidung steht. Die belangte Behörde war daher durchaus berechtigt, über diese auf Grund des Antragsinhaltes der Beschwerdeführerin vom 18. März 2004 strittige Frage ihr gegenüber auch im Falle der Verneinung der Parteistellung einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143).
Die Beschwerdeführerin meint nun, § 27 zweiter Satz StAG stehe der Annahme ihrer Parteistellung (auf Grund eines allenfalls aus besonderen Rechtsvorschriften ableitbaren rechtlichen Interesses) nicht entgegen, weil sich die dort getroffene Anordnung ausschließlich auf das Verfahren vor der Personalkommission bezieht.
Dem ist jedoch zunächst entgegen zu halten, dass der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung eine solche Einschränkung nicht vorsieht, wogegen die Anordnung der Anwendbarkeit näher genannter Bestimmungen des AVG 1991 in § 25 Abs. 1 StAG ausdrücklich auf das Verfahren vor der Personalkommission beschränkt wird.
Für die (offenbar auch von Schindler-Pöll, Staatsanwaltschaftsrecht2, 45, ohne nähere Begründung vertretene) Auffassung der Beschwerdeführerin könnte das systematische Argument sprechen, wonach § 27 StAG unmittelbar an die das Verfahren und die Organisation der Personalkommissionen regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes anschließt, sowie weiters, dass die Überschrift "Personalkommissionen" über § 19 StAG in Ermangelung von Überschriften zu den §§ 21 bis 28 StAG auch dem § 27 leg. cit. zuzuordnen und daraus abzuleiten wäre, die Anordnung des zweiten Satzes dieser Bestimmung beziehe sich ausschließlich auf Verfahren vor den Personalkommissionen.
Diese Argumente verlieren jedoch dadurch an Gewicht, dass sich schon der erste Satz des § 27 StAG, der die Ernennung erwähnt, nicht (ausschließlich) auf das Verfahren vor den Personalkommissionen bezieht. Trifft aber der erste Satz des § 27 StAG Regelungen für das Ernennungsverfahren in seiner Gesamtheit, so liegt es nahe, dass dies auch für den daran unmittelbar anschließenden zweiten Satz dieses Paragrafen gilt. Auch wäre es kaum einsichtig, dass der Gesetzgeber den Bewerbern zwar im Verfahren vor der Personalkommission die Parteistellung absprechen, für das darauf folgende (eigentliche) Ernennungsverfahren jedoch zuerkennen sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher die Auffassung, dass die Anordnung des zweiten Satzes des § 27 StAG auch für das nach Erstattung des nicht bindenden Besetzungsvorschlages der Personalkommission fortgesetzte Ernennungsverfahren gilt.
Im Übrigen ist auch bei Heranziehung der von der Beschwerdeführerin präferierten Auslegung nicht zu erkennen, dass die oben wiedergegebenen, die Ernennung von Staatsanwälten näher regelnden besonderen Rechtsvorschriften eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende "rechtliche Verdichtung", die das Vorliegen einer Parteistellung eines Bewerbers begründen könnte, aufweisen (vgl. etwa zur insoweit ähnlichen und lediglich hinsichtlich der Bindungswirkung der Vorschläge unterschiedlichen Situation in Ansehung der Ernennung von Universitätsprofessoren die hg. Beschlüsse vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120089.X00Im RIS seit
12.10.2004