Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Der für einen verstorbenen Rechtsanwalt bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat die Klienten des Verstorbenen über die Notwendigkeit der Fortsetzung eines unter- brochenen oder ruhenden Verfahrens zur Abwendung von Verjährungsfolgen nach § 1497 ABGB aufzuklären. Er haftet für das Verschulden seiner Konzipientin gemäß § 1313a ABGB unter dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. Er haftet mit dem nach ihm bestellten zweiten mittlerweiligen Stellvertreter, der ebenfalls nicht aufklärte und erst verspätet den Prozeß fortsetzte, wodurch Verjährungs- folgen eintraten, kumulativ nach § 1302 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109618Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00345_97X0000_001