RS OGH 1998/3/19 6Ob39/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Einzelne Äußerungen im Rahmen eines verbreiteten Artikels sind immer nach dem Inhalt der gesamten Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang einer Beurteilung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit nach § 1330 ABGB zu unterziehen ("Justizgroteske um Politurteil").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109613

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0060OB00039_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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