Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Einzelne Äußerungen im Rahmen eines verbreiteten Artikels sind immer nach dem Inhalt der gesamten Veröffentlichung in ihrem Zusammenhang einer Beurteilung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit nach § 1330 ABGB zu unterziehen ("Justizgroteske um Politurteil").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109613Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00039_98Y0000_001