Norm
ABGB §1325Rechtssatz
Ein Entschädigungsbetrag ist global auszumessen. Eine Unterscheidung zwischen einem "Nettoschaden" und einem aus der Steuerbelastung resultierenden "weiteren" Schaden widerspricht diesem im gesamten Schadenersatzrecht vertretenen Grundsatz. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109818Im RIS seit
18.04.1998Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021