RS OGH 1998/3/19 2Ob68/95, 2Ob228/08f, 8Ob66/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Norm

ABGB §1325
ABGB §1480

Rechtssatz

Ein Entschädigungsbetrag ist global auszumessen. Eine Unterscheidung zwischen einem "Nettoschaden" und einem aus der Steuerbelastung resultierenden "weiteren" Schaden widerspricht diesem im gesamten Schadenersatzrecht vertretenen Grundsatz. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 68/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 68/95
  • 2 Ob 228/08f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 228/08f
    nur: Daraus folgt, dass der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. (T1)
  • 8 Ob 66/21w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 66/21w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109818

Im RIS seit

18.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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