RS OGH 1998/3/19 2Ob68/95, 2Ob2/02m, 2Ob210/07g, 2Ob228/08f, 2Ob100/10k, 2Ob78/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Norm

ABGB §1325 D4
ABGB §1480

Rechtssatz

Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrags durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnt. Solche besonderen Umstände können etwa darin liegen, dass der Geschädigte in jenem Zeitraum, in den der Zufluss der Ersatzleistung fällt, unvorhergesehen noch weiteres steuerpflichtiges Einkommen erworben hat, weshalb er mit einem Teil seines Einkommens in eine höhere Progressionsstufe gerät, als dies bei Fehlen dieses Einkommens der Fall gewesen wäre. Nicht vorhersehbare steuerliche Nachteile können aber etwa auch daraus resultieren, dass sich die Steuergesetze zwischen Schluss der Verhandlung und Auszahlung der Entschädigung ändern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 68/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 68/95
  • 2 Ob 2/02m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2002 2 Ob 2/02m
    Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrags durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnt. (T1)
  • 2 Ob 210/07g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 210/07g
    Auch
  • 2 Ob 228/08f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 228/08f
    nur: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. (T2)
  • 2 Ob 100/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 100/10k
    nur T2
  • 2 Ob 78/19p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 78/19p
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109819

Im RIS seit

18.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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