RS OGH 1998/3/19 2Ob77/98g, 1Ob113/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Norm

ABGB §484
ABGB §492
ZPO §502 Abs1 I2

Rechtssatz

Eine für die Bewirtschaft einer bestimmten Fläche eingeräumte Dienstbarkeit darf nicht zugunsten weiterer Grundstücke ausgedehnt werden, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Teilgrundstücke. Die Lösung der Frage, ob diese Ausnahme zutrifft, hat nur für den zu entscheidenden Fall Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 77/98g
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 77/98g
  • 1 Ob 113/01a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 113/01a
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Ob durch die eher geringfügige Vermietungstätigkeit eine unzumutbare und somit unzulässige Frequenzsteigerung auf dem Servitutsweg hervorgerufen wurde, stellt mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109831

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0020OB00077_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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