Norm
ABGB §484Rechtssatz
Eine für die Bewirtschaft einer bestimmten Fläche eingeräumte Dienstbarkeit darf nicht zugunsten weiterer Grundstücke ausgedehnt werden, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Teilgrundstücke. Die Lösung der Frage, ob diese Ausnahme zutrifft, hat nur für den zu entscheidenden Fall Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109831Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0020OB00077_98G0000_001