Norm
ZPO §235 CRechtssatz
Eine Änderung des Klagegrundes ist gegeben, wenn die Tatsachen geändert werden, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet. Nicht als Klageänderung zu werten ist ua eine Berichtigung der tatsächlichen Angaben in der Klage, sofern es dadurch nicht zu einer Änderung des Klagegrundes kommt, also die Identität des Streitgegenstandes nicht verändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109621Im RIS seit
18.04.1998Zuletzt aktualisiert am
25.10.2013