RS OGH 1998/3/19 2Ob2382/96z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Norm

ZPO §292
ZPO §368

Rechtssatz

Lichtbilder sind nur dann Urkunden, wenn sie schriftliche Aufzeichnungen festhalten, sonst Augenscheinsgegenstände, wenn sie keinen Gedankeninhalt vermitteln, sondern bloß die äußere Erscheinung von Personen oder Sachen darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110197

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0020OB02382_96Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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