Norm
ZPO §496 Abs1 Z2Rechtssatz
Beweise über die Glaubwürdigkeit von Parteienaussagen stellen einen Hilfsbeweis dar, dessen Relevanz nicht aufgrund der rechtlichen Beurteilung des zu beweisenden Sachverhaltes (ohne Vorgriff auf eine Würdigung des Beweismittels), sondern nach seiner entscheidenden Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000244Dokumentnummer
JJR_19980320_OLG0009_01400R00197_97M0000_001