RS OGH 1998/3/24 1Ob45/98v, 1Ob273/99z, 1Ob148/00x, 1Ob108/00i, Bsw56778/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Norm

ZPO §27
ZPO §63
MRK Art6 Abs1 II4

Rechtssatz

Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/98v
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 45/98v
  • 1 Ob 273/99z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 273/99z
    nur: Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. (T1)
  • 1 Ob 148/00x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 148/00x
    nur: Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. (T2); Beisatz: Der Zugang zu Gericht dient der Durchsetzung von Ansprüchen und ist nicht Selbstzweck. (T3)
  • 1 Ob 108/00i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 108/00i
  • Bsw 56778/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.06.2016 Bsw 56778/10
    Vgl auch; Veröff: NL 2016,252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109487

Im RIS seit

23.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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