Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Bloße Spekulationen über einen vorgeblichen Ausschlußgrund (hier: § 68 Abs 2 StPO) genügen dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis nicht.
Im übrigen stellt eine auf die seelische Verfassung eines vierzehnjährigen Vergewaltigungsopfers Bedacht nehmende, von der Tätigkeit eines Untersuchungsrichters gänzlich verschiedene Vorbereitung der Hauptverhandlung durch Instruktion des Mädchens über seine Zeugenrolle einen Ausschlußgrund nicht her.
Entscheidungstexte
Schlagworte
14jährigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109958Im RIS seit
23.04.1998Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022