Norm
StPO §250 Abs2Rechtssatz
Auf eine Verletzung des § 250 Abs 2 StPO kann sich der Beschwerdeführer dann nicht berufen, wenn seine Abwesenheit bei der Abhörung eines Zeugen nicht auf einer Anordnung des Gerichtes beruhte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109960Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0140OS00161_9700000_005