Norm
ABGB §6Rechtssatz
Das Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". Liegen der Auslegung jedoch objektiv-teleologische Kriterien zugrunde, die - wie hier - einem Leitgedanken des Gesetzes (Gläubigerschutz) in seiner steten Entwicklung durch Novellen und Rechtsprechung verpflichtet sind, geht eine solche Interpretation der isolierten subjektiv-historischen Auslegung vor, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt werden noch das nächstliegende Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109735Im RIS seit
23.04.1998Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022