Norm
ZPO §442 Abs1Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann gegen einen bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung säumigen Beklagten auch dann ein echtes Versäumungsurteil gemäß § 442 Abs. 1 ZPO (§ 396 ZPO) auf Antrag des Klägers gefällt werden, wenn der Beklagte in seinem Einspruch bereits konkretisierte Tatsachen vorgetragen und Beweise angeboten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:1998:RRD0000008Dokumentnummer
JJR_19980324_LG00469_00600R00116_98W0000_001