Norm
StPO §229 Abs1Rechtssatz
Wird in der Verfahrensrüge (Z 3) bloß die Verletzung der Förmlichkeit des § 229 Abs 1 zweiter Satz StPO (Verkündung und Beurkundung des Ausschlussbeschlusses), aber kein sachlich ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit behauptet, fehlt es an der gesetzmäßigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109959Im RIS seit
23.04.1998Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015