RS OGH 1998/3/24 14Os161/97

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Norm

StPO §285 f

Rechtssatz

Weil § 285 Abs 1 StPO nur eine Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht, sind zum aufklärenden Bericht des Gerichtshofes erster Instanz erstattete Stellungnahmen nur soweit beachtlich, als sie sich auf die von der Anorndung nach § 285f StPO betroffene Problematik beziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109962

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0140OS00161_9700000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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