Norm
StPO §285 fRechtssatz
Weil § 285 Abs 1 StPO nur eine Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht, sind zum aufklärenden Bericht des Gerichtshofes erster Instanz erstattete Stellungnahmen nur soweit beachtlich, als sie sich auf die von der Anorndung nach § 285f StPO betroffene Problematik beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109962Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0140OS00161_9700000_007