Auch; Beisatz: Die für den Rekurs bestehende Anwaltspflicht ist mit Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar. Die Grundrechte – wie die Wahrung der Verteidigungsrechte – sind nach der Rechtsprechung des EuGH keine absoluten Rechte, sondern können Beschränkungen unterliegen. So sieht auch Art 19 Abs 3 der Satzung des EuGH für Verfahren vor dem EuGH Anwaltspflicht vor. (T2)