Norm
GBG §51 Abs1Rechtssatz
§ 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar, so auch auf ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, weil § 51 GBG dem Grundsatz Rechnung trägt, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei der Löschung eines verpfändeten bücherlichen Rechts aufgrund einer Verzichtserklärung des Pfandbestellers ist gemäß § 51 GBG in einem Beisatz zur Löschungseintragung auf deren Unwirksamkeit in Ansehung des (Afterpfandrechtes)Pfandrechtes hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109610Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009