Norm
ZPO §423Rechtssatz
Über Kosten einer der beiden Parteien, die dadurch auflaufen, daß anläßlich eines auch einseitigen Revisionsrekursverfahrens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 177 Abs 3 EGV des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Ergänzungsbeschluß nach §§ 423, 430 ZPO zu entscheiden. In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung in Ansehung der vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgelaufenen Kosten durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren. Auch in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren hat der Gegner des Rechtsmittelwerbers ungeachtet der Bestimmung des § 521a ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109756Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008