RS OGH 1998/3/24 1Ob332/97y

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Norm

ZPO §54
ZPO §528
MRK Art6 Abs1 II5a4

Rechtssatz

In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kostenergänzungsbeschlusses) Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109757

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0010OB00332_97Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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