Norm
EO §65 ERechtssatz
Infolge des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 1997, Rs C - 368/95 (veröffentlicht in WBl 1997, 333) wurde § 9a Abs 1 Z 1 UWG nicht schlechthin unanwendbar. Die nunmehr gebotene einschränkende Auslegung der Bestimmung des § 9a Abs 1 Z 1 UWG ist aber im Titelverfahren wahrzunehmen. Im Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung nach § 355 EO auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann daher eine Inländerdiskriminierung nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LauraEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109674Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008