RS OGH 1998/3/25 3Ob27/98m, 8ObA238/98b, 4Ob224/06d, 4Ob16/08v, 3Ob121/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1998
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Norm

EO §65 E
EO §355
B-VG Art7
EGV Maastricht Art30
EG Amsterdam Art28
UWG §9a Abs1 Z1

Rechtssatz

Infolge des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 1997, Rs C - 368/95 (veröffentlicht in WBl 1997, 333) wurde § 9a Abs 1 Z 1 UWG nicht schlechthin unanwendbar. Die nunmehr gebotene einschränkende Auslegung der Bestimmung des § 9a Abs 1 Z 1 UWG ist aber im Titelverfahren wahrzunehmen. Im Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung nach § 355 EO auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann daher eine Inländerdiskriminierung nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 27/98m
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 27/98m
  • 8 ObA 238/98b
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 238/98b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine enge Auslegung des in § 1 Öffnungszeitengesetz gebrauchten Begriffes "für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen" ist geboten, um eine sich ansonsten für den Versandhandel ergebende Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Dies gebietet eine nach dem Wortsinn noch mögliche verfassungskonforme Auslegung. (T1) Veröff: SZ 71/192
  • 4 Ob 224/06d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 224/06d
    Auch; Beisatz: Die in der Zulassungsbeschwerde angesprochene Frage einer möglichen gleichheitswidrigen Inländerdiskriminierung auch bei reinen Inlandssachverhalten ist im Anlassfall nicht entscheidungserheblich, weil das Unterlassungsgebot die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Grenzen des österreichischen Gewinnspielverbots nicht überschreitet. (T2)
  • 4 Ob 16/08v
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 16/08v
    Auch; Beisatz: Zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung ist auch bei einem reinen Binnensachverhalt die Anwendung des § 9a UWG nur dann gerechtfertigt, wenn die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Bedingungen für die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung des Zugabeverbots erfüllt sind. (T3)
  • 3 Ob 121/08b
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 121/08b
    Vgl; Beisatz: Der Entscheidung 3 Ob 27/98m ist nicht zu entnehmen, dass die Prüfung der vom EuGH aufgestellten Kriterien im Impugnationsprozess nachgeholt werden könnte. (T4)

Schlagworte

Laura

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109674

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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