Norm
EO §35 Abs3 IRechtssatz
Kosten einer noch offenen Rechtsverteidigung sind im Konkurs anzumelden, sodass sich die Wirkung eines Zwangsausgleichs auf sie erstreckt. Wird das anhängige Verfahren nach Aufhebung des Konkurses fortgesetzt, so hat der frühere Gemeinschuldner als Kläger bei Legung des Kostenverzeichnisses durch den Beklagten auf die Wirkungen des Zwangsausgleichs hinzuweisen. Versäumt er dies und werden die gesamten Kosten dem siegreichen Beklagten zugesprochen, kann er die materiell-rechtlichen Wirkungen des Zwangsausgleichs (teilweise Naturalobligation) nicht mit Klage nach § 35 EO geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110060Im RIS seit
24.04.1998Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012