RS OGH 1998/3/26 7Ob83/98a, 7Ob190/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1998
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Norm

ABH 1984 AbschnI Art1 A litc
ABH 1984 AbschnII Art3 Abs1

Rechtssatz

Sturm wirkt dann unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. "Unmittelbare Einwirkung" ist es zum Beispiel, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, insbesondere wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefergelegene Fläche heruntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonstwie beschädigt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 83/98a
    Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 83/98a
  • 7 Ob 190/17t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 190/17t
    Beisatz: Hier: Art 23.4 ABEP, Art 20.3 ABHP 2011 ? Ausschlüsse bei Umbauten im Zusammenhang mit Sturmversicherung und Katastrophenschutz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109771

Im RIS seit

25.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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