Norm
ZPO §502 Abs1 HIII6Rechtssatz
Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage, weil das Bundesministerium für Justiz zwischenzeitig mit Bescheid den Antrag auf Feststellung, daß die nach pakistanischem Recht erfolgte einseitige Scheidungserklärung durch den Mann (Talaq) auch nach österreichischem Recht wirksam sein solle, abgewiesen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109591Dokumentnummer
JJR_19980330_OGH0002_0080OB00399_97B0000_001