RS OGH 1998/3/30 8Ob399/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1998
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Norm

ZPO §502 Abs1 HIII6
ZPO §508a
4.DVEheG §24

Rechtssatz

Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage, weil das Bundesministerium für Justiz zwischenzeitig mit Bescheid den Antrag auf Feststellung, daß die nach pakistanischem Recht erfolgte einseitige Scheidungserklärung durch den Mann (Talaq) auch nach österreichischem Recht wirksam sein solle, abgewiesen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109591

Dokumentnummer

JJR_19980330_OGH0002_0080OB00399_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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