RS OGH 1998/3/30 8Ob66/98h, 8Ob69/98z

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Norm

EO §379 Abs2 Z1 C
KO §124 Abs1

Rechtssatz

Da gemäß § 124 Abs 1 KO nur fällige Masseforderungen zu befriedigen sind, sobald die Ansprüche feststehen und fällig sind, kann nicht durch eine einstweilige Verfügung vom Erfordernis des Feststehens des Titels abgesehen werden, um die Befriedigung einer Masseforderung bei allenfalls unzureichender Masse zu Lasten der übrigen Masseforderungen zu bevorzugen. Eine Sicherung noch nicht feststehender Masseforderungen ist daher nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109692

Im RIS seit

29.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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