RS OGH 1998/3/30 8ObS374/97a, 8ObS3/98v, 8ObS47/97p, 8ObS316/98y, 8ObS121/02f, 8ObS21/08h, 8ObS12/10

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Norm

IESG §3 Abs3

Rechtssatz

Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, und zwar nicht nur im ausdrücklich genannten Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber oder Masseverwalter, sondern auch im Fall des nach § 25 Abs 1 KO oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nach § 26 Z 2 AngG austretenden Arbeitnehmers.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 374/97a
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObS 374/97a
  • 8 ObS 3/98v
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
    Auch
  • 8 ObS 47/97p
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 47/97p
    Auch
  • 8 ObS 316/98y
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 316/98y
    Auch
  • 8 ObS 121/02f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObS 121/02f
    Vgl aber; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T1)
  • 8 ObS 21/08h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObS 21/08h
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des § 3a Abs 5 IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum 31. 3. 2007 aufkündigen können, ändert an diesem Ergebnis nichts: Bis 30. 4. 2007 stand die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wollte man ihr in diesem Fall Insolvenzausfallgeld mit der Begründung versagen, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. 3. 2007 hätte beenden können, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Klägerin als gekündigter Arbeitnehmerin gegenüber nicht gekündigten Arbeitnehmern die Konsequenz, obwohl die Klägerin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet war. (T2)
  • 8 ObS 12/10p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObS 12/10p
    Auch
  • 8 ObS 9/14b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObS 9/14b
    Auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Sicherungsbeschränkung des § 3 Abs 3 IESG ist es, die Sicherung der Ansprüche im Wesentlichen auf das zu beschränken, was schon allgemein durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen vorgegeben ist. Dieser Zweck kommt jedoch dann nicht zur Geltung, wenn die Arbeitnehmerin durch die lediglich den Arbeitgeber begünstigende Vereinbarung der Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. oder Letzten eines Monats keine sie gegenüber den Regelungen des Angestelltengesetzes besser stellende einzelvertragliche Vereinbarung getroffen hat. (T3)

Schlagworte

Dienstnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109589

Im RIS seit

29.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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