RS OGH 1998/3/30 13Os29/98

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Norm

StGB §143 B
StPO §345 Abs1 Z13

Rechtssatz

Der erste Strafsatz des § 143 StGB enthält selbst bei Verwendung einer Waffe und Zufügung einer schweren Körperverletzung nur ein Verbrechen. Wird daher bei Annahme beider Qualifikationen nur eine bekämpft, stellt sich dies als Sanktionsrüge dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109803

Dokumentnummer

JJR_19980330_OGH0002_0130OS00029_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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