RS OGH 1998/3/30 8ObA86/98z, 9ObA148/99a, 8ObA151/00i, 9ObA141/01b, 9ObA157/03h

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Norm

ASGG §58 Abs1
RATG §14 lita

Rechtssatz

Wurde der Streitgegenstand (Anfechtung einer "Motivkündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) von den Parteien unterschiedlich bewertet und erachteten die vorhergehenden Instanzen in Hinblick auf § 58 Abs 1 ASGG die gemäß § 7 RATG gebotene Bewertung als entbehrlich, ist gemäß § 14 lit a RATG die Bemessungsgrundlage "im Zweifel" mit dreihunderttausend Schilling zu bewerten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

-GZ-
.000,-- S, S 300.000,--

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109949

Im RIS seit

29.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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