Norm
ASGG §58 Abs1Rechtssatz
Wurde der Streitgegenstand (Anfechtung einer "Motivkündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) von den Parteien unterschiedlich bewertet und erachteten die vorhergehenden Instanzen in Hinblick auf § 58 Abs 1 ASGG die gemäß § 7 RATG gebotene Bewertung als entbehrlich, ist gemäß § 14 lit a RATG die Bemessungsgrundlage "im Zweifel" mit dreihunderttausend Schilling zu bewerten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
-GZ-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109949Im RIS seit
29.04.1998Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014