RS OGH 1998/3/30 8ObA44/98y, 8ObA335/99v, 9ObA59/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1998
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Norm

ArbVG §59
ArbVG §60
ArbVG §66 Abs3

Rechtssatz

Eine "Umreihung" der gewählten Betriebsratsmitglieder in der konstituierenden Betriebsratssitzung in der Weise, daß ein gewähltes Betriebsratsmitglied nur mehr "Ersatzmitglied" ist, verstößt gegen die absolut zwingenden Normen der Betriebsverfassung.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 44/98y
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObA 44/98y
  • 8 ObA 335/99v
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 ObA 335/99v
    Beisatz: Eine nachträgliche Abänderung der Ergebnisse der Betriebsratswahl ist unzulässig. Zulässig ist lediglich der Rücktritt des Betriebsratsmitglieds gemäß § 64 Abs 1 Z 2 ArbVG, der zu dessen völligem Ausscheiden aus dem Betriebsrat führe. Eine bloße "Umreihung" in der konstituierenden Sitzung hat keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat. (T1)
  • 9 ObA 59/05z
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 59/05z
    Vgl; Veröff: SZ 2005/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109522

Dokumentnummer

JJR_19980330_OGH0002_008OBA00044_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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