RS OGH 1998/3/31 7Ob86/98t

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

VersVG §158o

Rechtssatz

Soweit einzelne Sparten der Rechtsschutzversicherung in einem einheitlichen Versicherungsvertrag zusammengefaßt sind, kann auch ein Vertragsübergang nur hinsichtlich einzelner Sparten stattfinden, wenn das durch sie versicherte Risiko im (restlichen) Betrieb des Unternehmensüberträgers nach dem Übergang des übertragenen (Teil-)Unternehmens nicht mehr auftreten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109858

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0070OB00086_98T0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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