Norm
VersVG §158oRechtssatz
Soweit einzelne Sparten der Rechtsschutzversicherung in einem einheitlichen Versicherungsvertrag zusammengefaßt sind, kann auch ein Vertragsübergang nur hinsichtlich einzelner Sparten stattfinden, wenn das durch sie versicherte Risiko im (restlichen) Betrieb des Unternehmensüberträgers nach dem Übergang des übertragenen (Teil-)Unternehmens nicht mehr auftreten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109858Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0070OB00086_98T0000_005