Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/086;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. R in W, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. Oktober 2001, Zl. 117741-HC/01, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 181,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, mit Ablauf des 31. Oktober 2001 in den Ruhestand versetzt. Er habe bereits im Mai 1999 seinen 738. Lebensmonat vollendet. Wichtige dienstliche Gründe, die gegen die Versetzung in den Ruhestand sprächen, lägen nicht vor. Vielmehr sei "aus Anlass der Neuorganisation 1998" der derzeitige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "für die Dauer seiner Besetzung bis zur endgültigen Zurückziehung" eingerichtet worden. In anderen Regionalzentren bestünden derartige Arbeitsplätze nicht, sodass kein Zweifel bestehe, dass dieser Arbeitsplatz nur dazu eingerichtet worden sei, um den Beschwerdeführer bis zur Ruhestandsversetzung arbeitsplatzmäßig versorgen zu können und so mögliche Härten hintanzuhalten. Auch in der zukünftigen Organisationsstruktur seien ähnliche Organisationseinheiten nicht vorgesehen, sodass keine dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprächen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, G 27/04, G 45/04 und G 46/04, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach er aus, dass § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, wieder in Kraft trete.
Der vorliegende Beschwerdefall zählt gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zu den Anlassfällen (G 45/04) der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof. Nach der genannten Bestimmung des B-VG ist die als verfassungswidrig erkannte Regelung auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so vorzugehen, als ob die genannte Bestimmung schon bei seiner Erlassung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
§ 15a Abs. 1 BDG 1979 idF des PensionsreformG 2001 lautet:
"(1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
2. die für die den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist."
Demgegenüber lautete der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene § 15a Abs. 1 BDG 1979 idF der DR-Nov 2001 - Universitäten:
"(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für die den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen. "
Die belangte Behörde hat ihr gesamtes Verwaltungsverfahren - gestützt auf den Wortlaut der aufgehobenen Fassung des § 15a Abs. 1 leg. cit. - auf die Frage ausgerichtet, ob keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Ruhestandsversetzung sprechen. Damit unterblieb eine Prüfung, ob wichtige dienstliche Interessen für die Ruhestandsversetzung vorliegen. Auch der Beschwerdeführer brauchte sich mit letzterer Frage vorbringensmäßig nicht zu beschäftigen.
Damit fehlt es dem angefochtenen Bescheid, der auf den wichtige dienstliche Interessen als positive Entscheidungsvoraussetzungen normierenden § 15a Abs. 1 BDG 1979 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, nicht gestützt werden kann, an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Er war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei die Umrechnung des für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG noch entrichteten Schillingbetrages entsprechend § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, erfolgte. Zur Zahlungspflicht des Bundes wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführliche Entscheidungsbegründung im hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352, verwiesen.
Da der gemäß § 24 Abs. 2 VwGG einschreitende Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, gebührte nach § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG kein Schriftsatzaufwand. Das hierauf gerichtete Mehrbegehren war somit abzuweisen.
Wien, am 10. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120123.X00Im RIS seit
21.10.2004