Norm
ASVG §255 BbRechtssatz
Die Tätigkeit eines Kellners etwa in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars, von dem erwartet wird, daß er die angebotenen Speisen und ihre Zubereitung sowie alle Getränke kennen und die Gäste beraten muß, erhält den Berufsschutz (SSV-NF 7/88). Von einer unqualifizierten Tätigkeit kann dann nicht gesprochen werden, wenn die üblicherweise dazugehörigen Kenntnisse und Fähigkeiten, wie beispielsweise die Vorbereitungsarbeiten, die Gästebetreuung und Gästeberatung, das Aufnehmen der Bestellung, das Ausstellen von Rechnungen und das Kassieren usw aufgrund der Erlernung des Berufes vorhanden sind und nur infolge der Abhängigkeit vom jeweiligen Arbeitsort im Einzelfall nicht in vollem Umfang gefragt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109897Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00114_98G0000_003