RS OGH 1998/3/31 15R16/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

ZPO §41
ZPO §43
ZPO §273

Rechtssatz

Die Pauschalgebühr ist in dem Umfang zu erstzen, in dem der Gegner erfolgreich war, wobei auf Klagsausdehnungen Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000247

Dokumentnummer

JJR_19980331_OLG0009_01500R00016_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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