Norm
ZPO §41Rechtssatz
Die Pauschalgebühr ist in dem Umfang zu erstzen, in dem der Gegner erfolgreich war, wobei auf Klagsausdehnungen Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000247Dokumentnummer
JJR_19980331_OLG0009_01500R00016_98B0000_001