Norm
ABGB §904Rechtssatz
Auch wenn die Fälligstellung durch Klagsausdehnung erfolgt, muß dem Schuldner (nur) soviel Zeit eingeräumt werden, als der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach nötig erscheint. Ist die Zeit bis zum Schluß der Vrhandlung dazu zu kurz, muß die Klage abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000249Dokumentnummer
JJR_19980331_OLG0009_01500R00039_98K0000_001