Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Wird bei dieser Sachlage blickfangartig mit Schleuderpreisen von 80 Prozent unter Verwendung der Begriffe "extrem günstige Preise" oder "sensationelle Preise" geworben, entsteht bereits durch diese Preisgegenüberstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck eines besonders günstigen Verhältnisses zwischen dem Marktwert des angepriesenen Kaufobjektes und dem dafür verlangten Kaufpreis. Diese Form der Ankündigung eines besonders günstigen Angebotes ist eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 2 UWG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
80 %European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109632Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0040OB00038_98M0000_001