Rechtssatz
Liegt das Erwerbseinkommen des Versicherten im Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, unter der maßgeblichen Grenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG, so besteht das Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension zu Recht (§ 131 Abs 1 Z 4 GSVG). Daß das Einkommen in den Folgejahren über dieser Grenze liegt, hat auf diesen Anspruch keine Auswirkung. Ein höheres Einkommen in den folgenden Jahren kann nur zum Wegfall der Pension führen (§ 131 Abs 2 GSVG), worüber mit Bescheid zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109914Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00056_98B0000_006