Norm
VersVG §151 Abs2Rechtssatz
Voraussetzung für die Veräußerung gemäß § 151 Abs 2 und § 158o VersVG ist, dass ein lebendes Unternehmen im Wege rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge übertragen und unter Beibehaltung seiner Identität vom Erwerber als neuen Interesseträger fortgeführt wird (VR 1991, 173 = VersR 1991, 1204 = VersE 1481). Diese Bestimmungen sind daher weder auf Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden noch auf Verträge, mit denen nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur Teile des Unternehmens oder der Betriebsausstattung veräußert oder die Unternehmensräumlichkeiten übertragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109855Im RIS seit
30.04.1998Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013