Norm
ASVG §231Rechtssatz
Nach dem Gesetzeswortlaut § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG wirkt nur jeder volle Lebensmonat nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres wartezeiterhöhend. Die für Versicherungszeiten geltende Regelung, daß Resttage unter gewissen Umständen Versicherungsmonate bilden können (§ 231 ASVG), ist mangels Vergleichbarkeit von Versicherungsmonaten mit Lebensmonaten nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
50. LebensjahresEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109685Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00035_98I0000_001